LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.11.2009
8 Sa 414/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 241/09

Außerordentliche Kündigung eines Linienbusfahrers bei weisungswidrigem Einbehalt von Fahrgeldern

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 414/09

DRsp Nr. 2010/6145

Außerordentliche Kündigung eines Linienbusfahrers bei weisungswidrigem Einbehalt von Fahrgeldern

1. Wirft ein Busfahrer im Liniendienst die an zweit Tagen eingenommenen Fahrgelder in Höhe von 384 und 544 Euro weisungswidrig nicht unmittelbar nach Dienstende in einen Tresor sondern behält er das Geld und händigt der Arbeitgeberin lediglich leere Umschläge mit der Bemerkung aus, man möge ihm das Geld vom Lohn abziehen, verstößt er in gravierender Weise gegen die Vermögensinteressen der Arbeitgeberin und verletzt seine arbeitsvertraglicher Pflichten in schwerwiegender Weise. 2. Besonders schwere Verstöße gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen bedürfen keiner Abmahnung, weil der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und er sich bewusst sein muss, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. 3. Nutzt der Arbeitnehmer seine Stellung als Busfahrer und die damit einhergehende Befugnis zum Kassieren von Fahrgeldern durch deren unberechtigten Einbehalt aus und zerstört er dadurch das erforderliche Vertrauen in seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit, wiegt dieser Vertrauensverlust schwerer als die (im Einzelfall) zu Gunsten des Arbeitnehmers sprechenden sozialen Gesichtspunkte (Lebensalter, Unterhaltspflicht).