LAG Niedersachsen - Urteil vom 01.12.2008
6 Sa 817/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; NGO § 80 Abs. 4; NGO § 113; NPersVG § 79 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 442/06

Außerordentliche Kündigung eines Müllwerkers wegen pflichtwidriger Müllentsorgung - Beginn der Kündigungserklärungsfrist bei Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer außerordentlichen Tatkündigung - Zuständigkeit des Eigenbetriebspersonalrates bei Kündigungen von Mitarbeitern des Eigenbetriebes

LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.12.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 817/08

DRsp Nr. 2009/5797

Außerordentliche Kündigung eines Müllwerkers wegen pflichtwidriger Müllentsorgung - Beginn der Kündigungserklärungsfrist bei Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer außerordentlichen Tatkündigung - Zuständigkeit des Eigenbetriebspersonalrates bei Kündigungen von Mitarbeitern des Eigenbetriebes

1. Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Tatkündigung ist zwar anders als bei einer Verdachtskündigung keine Wirksamskeitsvoraussetzung, aber als erforderliche Aufklärungsmaßnahme des Arbeitgebers zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass die Frist des § 626 Abs.2 BGB erst nach der Anhörung zu laufen beginnt.