LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.11.2008
2 Sa 384/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1837/07

Außerordentliche Kündigung eines Musikschullehrers bei verbalem und tätlichen Übergriff auf Schülerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 384/08

DRsp Nr. 2009/6987

Außerordentliche Kündigung eines Musikschullehrers bei verbalem und tätlichen Übergriff auf Schülerin

Legt ein Musikschullehrer im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung über religiöse Fragen einer Schülerin die Hände seitlich an den Hals und deutet er damit ein Erwürgen an mit der Bemerkung, ob Gott das auch wolle, wenn er sie jetzt umbringe, verletzt dieses Andeuten eines Würgegriffs im Zusammenhang mit einem Schütteln und den hierbei gebrauchten Worten die körperliche Integrität des Kindes, insbesondere wenn dieses Verhalten erkennbar einzig und allein dem Ziel dient, einer ihm anvertrauten 14-jährigen Schülerin vor Augen zu führen, wie wenig tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Leben des Kindes von Gott bestimmt ist; mit diesem Verhalten übersteigt der Lehrer das vom Arbeitgeber hinzunehmende Maß an Verhaltensweisen im Unterricht deutlich und erweist sich damit als absolut ungeeignet, dem pädagogischen Auftrag, den auch ein Musikschullehrer hat, gerecht zu werden.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.05.2008 - 2 Ca 1837/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand: