BAG - Urteil vom 18.06.2015
2 AZR 480/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 138; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der Eisen- und Stahlindustrie Ost (MTV Stahl Ost vom 25. März 1991) § 17;
Fundstellen:
ArbRB 2015, 294
BAGE 152, 47
BB 2015, 2163
DB 2015, 2092
DZWIR 2015, 551
DZWIR 25, 551
EzA-SD 2015, 3
NJW 2015, 8
NJW 2016, 523
NZA 2015, 1315
NZA-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 08.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1509/13
LAG Berlin-Brandenburg, vom 08.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 2050/13
ArbG Frankfurt/Oder, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 441/13

Außerordentliche Kündigung eines ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitsverhältnisses wegen Einstellung des Betriebes

BAG, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 480/14

DRsp Nr. 2015/14834

Außerordentliche Kündigung eines ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitsverhältnisses wegen Einstellung des Betriebes

1. § 17 Nr. 6.2 MTV Stahl Ost schließt das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist aus betrieblichen Gründen weder komplett aus, noch bindet er es an das Vorliegen eines Sozialplans oder an die Zustimmung der Tarifvertragsparteien. 2. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich auch dann nicht von einem "Out-sourcing" absehen, wenn dadurch einem Arbeitsverhältnis die Grundlage entzogen wird, das ordentlich nicht mehr kündbar ist. Die Vergabe der Aufgaben (nur) eines einzelnen - ordentlich unkündbaren - Arbeitnehmers an ein Drittunternehmen ist nicht schon per se rechtsmissbräuchlich. Orientierungssätze: 1. Die Revision muss grundsätzlich für jeden Streitgegenstand gesondert begründet werden. Eine eigenständige Begründung ist nur entbehrlich, wenn die Entscheidung über einen Streitgegenstand notwendig von der Entscheidung über einen anderen abhängt. Danach ist eine Revision regelmäßig hinsichtlich sämtlicher Kündigungsschutzanträge zulässig, wenn das Berufungsgericht ihnen allen stattgegeben hat und der Arbeitgeber einen ausreichenden Angriff bezüglich der zeitlich als erste greifenden Kündigung führt.