LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.01.2014
4 Sa 1509/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 441/13

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei gezielter Fremdvergabe der von der ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin ausgebübten Tätigkeiten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.01.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 1509/13 - Aktenzeichen 4 Sa 2050/13

DRsp Nr. 2018/10993

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei gezielter Fremdvergabe der von der ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin ausgebübten Tätigkeiten

1. Der Arbeitgeber muss regelmäßig auch dann nicht von einer Fremdvergabe von Tätigkeiten absehen, wenn dadurch einem ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitsverhältnis die Grundlage entzogen wird (im Anschluss an BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - EzA-SD 2013, Nr. 26 mwN). 2. Der Arbeitgeber muss damit nicht von unternehmerischen Entscheidungen Abstand nehmen, nur weil diese auch zum Wegfall des Arbeitskräftebedarfs unkündbarer Arbeitnehmer führt. Er darf aber nicht den Bedarf an der Arbeitsleistung des unkündbaren Arbeitnehmers zielgerichtet dadurch beseitigen, dass er allein dessen Aufgaben auf Dritte überträgt und dadurch bewusst einen Kündigungsgrund allein dieses Arbeitnehmers schafft.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. August 2013 - 2 Ca 441/13 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand: