LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.08.2009
8 Sa 612/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; LPersVG Berlin § 79 Abs. 1; LPersVG Berlin § 81 Abs. 2; LPersVG Berlin § 83 Abs. 3; LPersVG Berlin § 87 Nr. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 59 Ca 15088/08

Außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Angestellten; Zustimmungserfordernis des Personalrats; Entscheidung der Einigungsstelle; Letztentscheidungsrechts des Senats

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.08.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 612/09

DRsp Nr. 2010/10748

Außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Angestellten; Zustimmungserfordernis des Personalrats; Entscheidung der Einigungsstelle; Letztentscheidungsrechts des Senats

Außerordentliche Kündigung bei fehlender Zustimmung des Personalrats und Zustimmungsersetzung durch die Einigungsstelle.

1a. Gem. § 79 Abs. 1 PersVG Berlin bedarf eine Maßnahme, soweit sie der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, seiner vorherigen Zustimmung. Gem. § 87 Ziff. 8 PersVG Berlin bestimmt der Personalrat in Angelegenheiten der Arbeitnehmer bei der Kündigung mit. b. Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 PersVG Berlin kann in den .... in § 87 Nr. 1 und 8 genannten Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die in ihrer Tätigkeit zeitlich überwiegend hoheitsrechtliche Befugnisse im sinne von Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes ausüben, .... die oberste Dienstbehörde, für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle die Entscheidung des Senats von Berlin beantragen.