LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.08.2010
10 Sa 1410/08
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 2 S. 2; KWB § 25a; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover - 7 Ca 143/08 Ö - 12.8.2008,

Außerordentliche Kündigung eines stellvertretenden Bankabteilungsdirektors bei pflichtwidrigen Eigenhandelsgeschäften mit zwischenzeitlich verfallenen Aktien; Einhaltung der Kündigungsfrist bei Kenntnis des Kündigungsberechtigten von der schuldhaften Pflichtverletzung eines bestimmten Arbeitnehmers; Kündigungsfrist und Nachschieben von Kündigungsgründen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 1410/08

DRsp Nr. 2010/19539

Außerordentliche Kündigung eines stellvertretenden Bankabteilungsdirektors bei pflichtwidrigen Eigenhandelsgeschäften mit zwischenzeitlich verfallenen Aktien; Einhaltung der Kündigungsfrist bei Kenntnis des Kündigungsberechtigten von der schuldhaften Pflichtverletzung eines bestimmten Arbeitnehmers; Kündigungsfrist und Nachschieben von Kündigungsgründen

1. Eine außerordentliche Kündigung ist nur als ultima ratio möglich; alle milderen Mittel müssen verbraucht, gesetzlich ausgeschlossen oder unzumutbar sein, um eine außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt erscheinen zu lassen. 2. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Zu diesen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Es genügt nicht allein die Kenntnis des konkreten, die Kündigung auslösenden Anlasses, d. h. des "Vorfalls", der einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen soll.