LAG Hamm - Urteil vom 08.03.2007
17 Sa 1604/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 ; TVöD/VKA § 34 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm - 5 (4) Ca 2331/05,

Außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Kolonnenmitgliedes bei Verstößen gegen die Arbeitspflicht und fortgesetzter Falschdokumentation der Arbeitszeit - Beginn der Kündigungsfrist bei Detektiveinsatz - rechtmäßige Kontrolle der Arbeitsleistung von Außendienstmitarbeitern durch Detektei

LAG Hamm, Urteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 1604/06

DRsp Nr. 2007/11608

Außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Kolonnenmitgliedes bei Verstößen gegen die Arbeitspflicht und fortgesetzter Falschdokumentation der Arbeitszeit - Beginn der Kündigungsfrist bei Detektiveinsatz - rechtmäßige Kontrolle der Arbeitsleistung von Außendienstmitarbeitern durch Detektei

1. Die Vorschrift des § 34 TVöD/VKA, die gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 TVÜ/VKA in Ablösung des bis zum 30.09.2005 einschlägigen Bundesangestellten-Tarifvertrages nunmehr anwendbar ist, enthält keine eigenständige Regelung der außerordentlichen Kündigung.2. Nimmt die Arbeitgeberin fortgesetzte Verstöße des Arbeitnehmers gegen die Arbeitspflicht und die fortgesetzte Falschdokumentation der Arbeitszeit zum Anlass einer außerordentlichen Kündigung, beginnt die Kündigungsfrist mit dem letzten Vorfall, soweit die mündliche Vorabinformation der Arbeitgeberin durch den Inhaber der beauftragten Detektei eine ausreichende Grundlage für die Kündigungsentscheidung ermöglicht und erst die Pflichtverletzungen in ihrer Summe den Schluss zulassen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem gemäß § 34 Abs. 2 TVöD/VKA unkündbaren Kläger unzumutbar ist.