LAG Niedersachsen - Urteil vom 10.12.2010
16 Sa 108/10
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; HGB § 60 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 07.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 210/09

Außerordentliche Kündigung eines Vertriebsleiters bei Beratungstätigkeit für Wettbewerberin der Arbeitgeberin und Weitergabe von Angebotsunterlagen an außenstehenden Dritten

LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.12.2010 - Aktenzeichen 16 Sa 108/10

DRsp Nr. 2011/4088

Außerordentliche Kündigung eines Vertriebsleiters bei Beratungstätigkeit für Wettbewerberin der Arbeitgeberin und Weitergabe von Angebotsunterlagen an außenstehenden Dritten

1. Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seiner Arbeitgeberin untersagt; die für Handlungsgehilfen geltende Regelung des § 60 Abs. 1 HGB konkretisiert einen allgemeinen Rechtsgedanken zum Schutz der Arbeitgeberin vor Wettbewerbshandlungen ihres Arbeitnehmers. 2. Auf Grund des Wettbewerbsverbots ist dem Arbeitnehmer nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse untersagt; er darf auch einen Wettbewerber der Arbeitgeberin nicht unterstützen. 4. Zu den vertraglichen Nebenpflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB und der dort normierten Rücksichtnahmepflicht gehört auch die Verpflichtung des Arbeitnehmers, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Arbeitgeberin zu wahren; Geschäftsgeheimnisse in diesem Sinne sind grundsätzlich auch geheim zu haltende Vertragsverhandlungen und damit im Zusammenhang stehende Tatsachen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 07. Dezember 2009, Az. 8 Ca 210/09, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; HGB § Abs. ;