BAG - Urteil vom 10.11.2005
2 AZR 623/04
Normen:
BGB § 626 ; BetrVG § 102 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 174
DB 2006, 1435
NJW 2006, 3661
NZA 2006, 491
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 358/04
ArbG Mainz, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2661/03

Außerordentliche Kündigung; erneute Anhörung des Betriebsrats bei wiederholter Kündigung

BAG, Urteil vom 10.11.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 623/04

DRsp Nr. 2006/18919

Außerordentliche Kündigung; erneute Anhörung des Betriebsrats bei wiederholter Kündigung

Normenkette:

BGB § 626 ; BetrVG § 102 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten - soweit für die Revision noch von Interesse - über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer weiteren ordentlichen Kündigung sowie über einen hilfsweise von der Beklagten gestellten Auflösungsantrag.

Der am 25. April 1943 geborene, mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger war seit dem 1. August 1999 bei der Beklagten tätig. In dem schriftlichen "Geschäftsführervertrag" vom 28. Juli/16. August 1994 ist ua. festgelegt:

"... Das Aufgabengebiet des Geschäftsführers umfasst in Abstimmung mit der Gesellschaftsversammlung alle mit dieser Position verbundenen Arbeiten.

Der Geschäftsführer ist zur Vornahme der nachstehend bezeichneten Rechtsgeschäfts oder zur Vollmachterteilung für die Vornahme derartiger Geschäfte nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung befugt:

- Änderungen des Provisionssystemes;

- Generelle Änderung der Produktpalette und der Vertriebsstrategie;

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- Ausgaben über DM 5.000,-- soweit diese nicht in der Jahresplanung vorgesehen sind;

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- Übernahme von Bürgschaften und Garantien im Wert über DM 10.000,-- und Eingehung von Wechselverbindlichkeiten über DM 10.000,--, ...

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