LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.09.2004
5 Sa 358/04
Normen:
BGB § 134 § 242 § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 Satz 1 § 9 Abs. 1 Satz 2 § 23 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ; SGB IX § 85 ; ZPO 138 Abs. 1 § 138 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2661/03

Unwirksame außerordentliche und ordentliche Kündigung - Abmahnung bei Vertrauensstellung - Darlegungslast für Anhörung des Betriebsrates bei gemeinsamen Betrieb

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.09.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 358/04

DRsp Nr. 2005/1561

Unwirksame außerordentliche und ordentliche Kündigung - Abmahnung bei Vertrauensstellung - Darlegungslast für Anhörung des Betriebsrates bei gemeinsamen Betrieb

1. Eine Abmahnung ist auch bei Handlungsweisen, die den sogenannten Vertrauensbereich berühren, nicht stets entbehrlich, sondern notwendig, wenn ein steuerbares Verhalten in Rede steht und es erwartet werden kann, dass das Vertrauen wiederhergestellt wird. 2. Für die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet.3. Hat der Arbeitnehmer im Kündigungsrechtsstreit sowohl das Vorhandensein eines gemeinsamen (von mehreren Unternehmen geführten) Betriebes und die Existenz eines anzuhörenden Betriebsrates schlüssig dargetan, erweist sich die Einlassung des Arbeitgebers, ein Betriebsrat sei lediglich bei der Firma X eingerichtet, als unsubstantiiert; alleine mit dieser Behauptung kommt der Arbeitgeber der ihm obliegenden Einlassungs- und Erklärungslast nicht genügend nach.

Normenkette:

BGB § 134 § 242 § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 Satz 1 § 9 Abs. 1 Satz 2 § 23 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ; SGB IX § 85 ; ZPO 138 Abs. 1 § 138 Abs. 2 ;

Tatbestand: