BAG - Urteil vom 14.02.1996
2 AZR 274/95
Normen:
BAT §§ 8, 53 Abs. 3, 54, 55; BGB § 626 ; GG Art. 5 ; StGB § 130 ;
Fundstellen:
BB 1996, 486
DB 1996, 480, 2134
DRsp VI(610)255d-f
DStR 1996, 976
NJW 1996, 2253
NZA 1996, 873
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2775/93
LAG Köln, vom 23.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1174/94

Außerordentliche Kündigung gegenüber einem Angestellten im öffentlichen Dienst wegen Volksverhetzung durch ausländerfeindliche Flugblätter

BAG, Urteil vom 14.02.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 274/95

DRsp Nr. 1996/21243

Außerordentliche Kündigung gegenüber einem Angestellten im öffentlichen Dienst wegen Volksverhetzung durch ausländerfeindliche Flugblätter

»1. Die Verantwortung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes für die Verbreitung ausländerfeindlicher Pamphlete ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. 2. Der Arbeitgeber darf seinen Kündigungsentschluß vom Fortgang eines Strafermittlungs- bzw. Strafverfahrens abhängig machen. Auch die erstmalige, nicht rechtskräftige Verurteilung des Arbeitnehmers (hier wegen Volksverhetzung) kann der Arbeitgeber zum Anlaß einer außerordentlichen Kündigung nehmen, so daß die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ab Kenntniserlangung des Arbeitgebers von der Verurteilung zu laufen beginnt. 3. Zu den Umständen, die bei der umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall zu berücksichtigen sind, gehört auch ein etwaiger Verbotsirrtum des Arbeitnehmers sowie ggf. der Grad seines Verschuldens.«

Normenkette:

BAT §§ 8, 53 Abs. 3, 54, 55; BGB § 626 ; GG Art. 5 ; StGB § 130 ;

Tatbestand: