BAG - Urteil vom 18.03.2010
2 AZR 337/08
Normen:
BGB § 626; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 88;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 331
NZA-RR 2011, 18
Vorinstanzen:
LAG München, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 604/07
ArbG München, vom 11.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 12660/06

Außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist; Begründung eines besonderen Kündigungsschutzes durch freiwillige Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 337/08

DRsp Nr. 2010/13888

Außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist; Begründung eines besonderen Kündigungsschutzes durch freiwillige Betriebsvereinbarung

Orientierungssätze: 1. Ist eine ordentliche Kündigung aus tariflichen oder anderen Gründen ausgeschlossen, ist der Arbeitgeber vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist in besonderem Maße verpflichtet, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden. 2. Eine freiwillige Betriebsvereinbarung iSv. § 88 BetrVG kann einen besonderen Kündigungsschutz für langjährig beschäftigte Mitarbeiter wegen § 77 Abs. 3 BetrVG nur begründen, wenn solche Kündigungsbeschränkungen nicht in einem Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 16. Januar 2008 - 5 Sa 604/07 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 626; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 88;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten, außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist.