LAG München - Urteil vom 16.01.2008
5 Sa 604/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 12660/06

Unwirksame Kündigung mit sozialer Auslauffrist - erhöhte Darlegungslast der Arbeitgeberin bei Änderung des Anforderungsprofils - kein sachlogischer Zusammenhang zwischen Tätigkeit in Warenannahme und Fahrerlaubnis

LAG München, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 604/07

DRsp Nr. 2008/14846

Unwirksame Kündigung mit sozialer Auslauffrist - erhöhte Darlegungslast der Arbeitgeberin bei Änderung des Anforderungsprofils - kein sachlogischer Zusammenhang zwischen Tätigkeit in Warenannahme und Fahrerlaubnis

1. Nicht jeder betriebsbedingter Grund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG ist im Falle des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung auch ein wichtiger Grund.2. In erheblich weiterem Umfang als bei einer ordentlichen Kündigung ist es der Arbeitgeberin bei einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist zumutbar, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden; hierzu muss die Arbeitgeberin mit allen zumutbaren Mitteln eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses versuchen.