LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.10.2009
2 Sa 130/09
Normen:
TVöD § 34 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 1 Ca 2119 b/08 vom 09.03.2009,

Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei weisungswidrig verspäteter Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 130/09

DRsp Nr. 2009/25495

Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei weisungswidrig verspäteter Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

1. Die Arbeitgeberin kann vom Arbeitnehmer ohne weitere Begründung die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nur ab dem ersten Tag sondern bereits am ersten Tag verlangen; die Arbeitgeberin braucht insbesondere nicht darzulegen, dass ein Anlass für rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit vorliegt. 2. Die Grenze der Zulässigkeit des Begehrens wird erst dann überschritten, wenn die Aufforderung so spät gestellt wird, dass der Arbeitnehmer das Verlangen nicht mehr an diesem Tag erfüllen kann.

Tenor:

Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 09.03.2009 - 1 Ca 2119 b/08 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 34 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.