LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.12.2007
6 Sa 316/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 245/07

Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei auf Barauszahlung des Sachbezugs gerichtetes Verhalten der Arbeitnehmerin

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 316/07

DRsp Nr. 2008/9837

Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei auf Barauszahlung des Sachbezugs gerichtetes Verhalten der Arbeitnehmerin

1. Ein auf Barauszahlung des Sachbezugs gerichtetes Verhalten der Arbeitnehmerin (Umtausch unter Auszahlung von Bargeld) stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar und bildet an sich einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB.2. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn die Arbeitnehmerin damit rechnen kann, dass die Arbeitgeberin nicht damit einverstanden ist, wenn Beschäftigte die nach Tarifvertrag und Gesamtbetriebsvereinbarung ausgeschlossene Barauszahlung des Sachbezugs durch Erwerb einer Wunschkarte und anschließenden Kauf und Umtausch von Ware herbeiführen; das gilt selbst dann, wenn die Arbeitgeberin ein solches Vorgehen nicht ausdrücklich untersagt hat.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie um Weiterbeschäftigung.

Die am ...1980 geborene Klägerin ist ledig und kinderlos. Sie trat am 01.09.2000 als Kauffrau im Einzelhandel in die Dienste der Beklagten. Die Klägerin arbeitete zuletzt in der Damenoberbekleidungsabteilung der L... Filiale der Beklagten. Dort erzielte sie ein Brutto-Monatsgehalt in Höhe von 1.628,00 EUR.