LAG Köln - Urteil vom 25.09.2008
7 Sa 313/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; StGB § 229;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 1832
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2268/07

Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei jahrelanger Annahme von Schmiergeldern zur Auftragsvergabe

LAG Köln, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 313/08

DRsp Nr. 2009/18024

Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei jahrelanger Annahme von Schmiergeldern zur Auftragsvergabe

Lässt sich ein Arbeitnehmer für Druckaufträge, die er namens seines Arbeitgebers an eine Druckerei zu vergeben hat, über Jahre hinweg heimlich Schmiergelder in Höhe von 5 % der jeweiligen Auftragssumme versprechen und auszahlen, so rechtfertigt dies auch ohne einschlägige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.01.2008 abgeändert:

Der Feststellungsantrag, betreffend die Kündigung der Beklagten vom 16.11.2007, wird abgewiesen.

Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; StGB § 229;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren darum, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis bereits durch die arbeitgeberseitige fristlose Kündigung vom 16.11.2007 aufgelöst worden ist oder erst durch die fristlose Kündigung vom 22.02.2008, deren Rechtswirksamkeit rechtskräftig feststeht.