Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.01.2008 abgeändert:
Der Feststellungsantrag, betreffend die Kündigung der Beklagten vom 16.11.2007, wird abgewiesen.
Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren darum, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis bereits durch die arbeitgeberseitige fristlose Kündigung vom 16.11.2007 aufgelöst worden ist oder erst durch die fristlose Kündigung vom 22.02.2008, deren Rechtswirksamkeit rechtskräftig feststeht.
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