LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.09.2006
3 Sa 163/06
Normen:
BGB § 626 Abs.1, ; BAT § 54 § 55 Abs. 1 ; BSchG § 2 Abs. 3 § 4 Abs. 1 Ziff. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 176
AuR 2007, 145
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1086/05

Außerordentliche Kündigung ohne Auslauffrist bei sexueller Belästigung von Mitarbeiterinnen durch Vorgesetzten - Vorlage pornographischer Fotos und wiederholte körperliche Annäherungen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 163/06

DRsp Nr. 2007/1173

Außerordentliche Kündigung ohne Auslauffrist bei sexueller Belästigung von Mitarbeiterinnen durch Vorgesetzten - Vorlage pornographischer Fotos und wiederholte körperliche Annäherungen

»1. Nicht nur das körperliche Berühren der Brust ist geeignet, eine sexuelle Belästigung darzustellen. Auch wer am Arbeitsplatz die allgemein übliche minimale körperliche Distanz zu einem Mitarbeiter/ einer Mitarbeiterin regelmäßig nicht wahrt, sondern diese(n) gezielt unnötig und wiederholt anfasst bzw. berührt, teilweise mit dem Bemerken " stell dich nicht so an", oder gar sich mit seinem Körper an den/die Mitarbeiter(in) herandrängelt, obwohl all diese Kontakte erkennbar nicht erwünscht sind, begeht eine sexuelle Belästigung.2. Für die Bewertung einer Handlung als sexuelle Belästigung kommt es nicht auf eine etwaige "Attraktivität" der Betroffenen an. Eine sexuelle Belästigung erhält nicht dadurch weniger Gewicht, dass ein am Verfahren Beteiligter die Betroffene nicht attraktiv und anziehend findet und deshalb deren Empfindung einer Handlung als sexuelle Anmache für abwegig hält.