LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.10.2009
10 Sa 399/09
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 2 S. 2; BGB § 323 Abs. 2; BGB § 614 S. 1; BGB § 623; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; HGB § 60 Abs. 1; GewO § 108 Abs. 1; ArbGG § 64; ZPO § 139; ZPO § 520 Abs. 3;
Fundstellen:
LAGE § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 4
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2778/08

Außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung bei Konkurrenztätigkeit und Diskreditierung der Arbeitgeberin; Darlegungspflicht für Arbeitsverhältnis im Kündigungsschutzverfahren; unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit erstinstanzlichem Urteil; Darlegungslast bei der Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 399/09

DRsp Nr. 2009/27069

Außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung bei Konkurrenztätigkeit und Diskreditierung der Arbeitgeberin; Darlegungspflicht für Arbeitsverhältnis im Kündigungsschutzverfahren; unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit erstinstanzlichem Urteil; Darlegungslast bei der Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht

1. Bezieht sich die Berufung auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinne, muss zu jedem Anspruch eine ausreichende Berufungsbegründung gegeben werden, soweit nicht die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt; fehlt die Begründung, ist das Rechtsmittel nach allgemeinen Grundsätzen insoweit unzulässig. 2. Eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens in verkürzter Form ohne eine Auseinandersetzung mit der ausführlichen Argumentation des Arbeitsgerichts reicht zur Berufungsbegründung nicht aus. 3. Wer die Verletzung von Hinweispflichten (§ 139 ZPO) rügt, muss im Einzelnen angeben, welche Tatsachen er auf den vermissten Hinweis hin vorgebracht hätte; der zunächst unterbliebene Vortrag muss vollständig nachgeholt und über die Rüge des § 139 ZPO schlüssig gemacht werden.