LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.02.2010
6 Sa 533/08
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Halberstadt, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 647/08

Außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung bei Selbstbeurlaubung des Arbeitnehmer

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.02.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 533/08

DRsp Nr. 2010/22113

Außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung bei Selbstbeurlaubung des Arbeitnehmer

Ein verständiger Arbeitnehmer, dem mehrfach unmissverständlich deutlich gemacht worden ist, sein Urlaub sei "endgültig" abgelehnt, kann bei einer von ihm dennoch vorgenommenen Selbstbeurlaubung im Umfang von zwei Wochen nicht schutzwürdig darauf vertrauen, der Arbeitgeber werde diese erhebliche, den Grad der beharrlichen Arbeitsverweigerung erreichende Pflichtverletzung "nur" zum Anlass nehmen, um den Arbeitnehmer auf die geltende Pflichtenlage und die bei einem weiteren Verstoß entstehenden Rechtsfolgen aufmerksam zu machen.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt vom 19.11.2008 - 3 Ca 647/08 - teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die gegen die Kündigung vom 16.07.2008 gerichtete Kündigungsschutzklage wird abgewiesen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.159,11 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.09.2008 zu zahlen.

II. Die Anschlussberufung der Klägerin in Form des Auflösungsantrages sowie der gegen die ordentliche Kündigung vom 16.07.2008 gerichteten Kündigungsschutzklage wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5.