OLG Brandenburg - Urteil vom 20.02.2007
6 U 22/06
Normen:
BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 52/03

Außerordentliche Kündigung sowie Haftung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft auf Schadensersatz auf Grund von Treuepflichtverletzungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.02.2007 - Aktenzeichen 6 U 22/06

DRsp Nr. 2007/5050

Außerordentliche Kündigung sowie Haftung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft auf Schadensersatz auf Grund von Treuepflichtverletzungen

1. Ein Fremdgeschäftsführer, der selbst keine Geschäftsanteile an der Gesellschaft hält unterliegt in besonderem Maße einer Treuepflicht, da er ausschließlich fremde Vermögensinteressen verwaltet. 2. Die pflichtwidrige Entnahme von Geldern aus dem Gesellschaftsvermögen stellt ein pflichtwidriges Dauerverhalten dar. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt in diesem Fall nicht vor Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens.

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus dem Geschäftsführeranstellungsverhältnis des Klägers bei den beiden beklagten Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Die Beklagten wurden gegründet, um die ehemalige Kreis-Poliklinik ... zu einem Gesundheitszentrum umzuwandeln. Gesellschaftszweck der Beklagten zu 1) ist u. a. die Erweiterung und Bewirtschaftung von Liegenschaften und der darauf errichteten Gebäude, die der gesundheitlichen Versorgung sowie sozialen Belangen der Bevölkerung dienen. Die Beklagte zu 2) ist eine 100%ige Tochter der Beklagten zu 1).