BAG - Urteil vom 26.11.2009
2 AZR 272/08
Normen:
BGB § 626; TVöD § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 225
ArbRB 2010, 173
AuR 2010, 272
BAGE 132, 299
EBE/BAG 2010, 75
MDR 2010, 876
NZA 2010, 628
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 11.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 973/07
ArbG Köln, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 8239/06

Außerordentliche Kündigung; Tarifliche Unkündbarkeit

BAG, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 272/08

DRsp Nr. 2010/7201

Außerordentliche Kündigung; Tarifliche Unkündbarkeit

Wird einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes die Zugangsermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen entzogen, kann dies wegen eines in seiner Person liegenden wichtigen Grundes eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass im gesamten Zuständigkeitsbereich des Vertragsarbeitgebers keine Möglichkeiten zur anderweitigen Beschäftigung bestehen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. Januar 2008 - 11 Sa 973/07 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 626; TVöD § 34 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist und die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers.