LAG Köln - Urteil vom 11.01.2008
11 Sa 973/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, 2 ; TVöD § 34 Abs. 2 Satz 1 ; SÜG § 5 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 8239/06

Außerordentliche personenbedingte Kündigung mit Auslauffrist bei dauerhaftem Entzug der Zugangsermächtigung für Verschlusssachen - keine Wiederholungskündigung bei außerordentlicher Kündigung mit Auslauffrist nach unwirksamer fristlosen Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 11.01.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 973/07

DRsp Nr. 2008/14474

Außerordentliche personenbedingte Kündigung mit Auslauffrist bei dauerhaftem Entzug der Zugangsermächtigung für Verschlusssachen - keine Wiederholungskündigung bei außerordentlicher Kündigung mit Auslauffrist nach unwirksamer fristlosen Kündigung

»1. Es liegt keine unzulässige Wiederholungskündigung vor, wenn der Arbeitgeber im Anschluss an eine unwirksame außerordentliche fristlose Kündigung eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ausspricht.2. Es liegt ein Grund für eine außerordentliche personenbedingte Kündigung vor, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Prognose gerechtfertigt ist, dass die für die Tätigkeit des Arbeitnehmers erforderliche Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen nach dem SÜG dauerhaft nicht wiedererteilt wird.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1, 2 ; TVöD § 34 Abs. 2 Satz 1 ; SÜG § 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen personenbedingten Kündigung mit Auslauffrist.

Der Kläger ist verheiratet und gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtig. Er wurde am 22. März 1959 in Kasachstan geboren und siedelte 1975 nach Deutschland über. Er ist bei der Beklagten seit dem 1. Januar 1990 als Angestellter zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 3.000 Euro beschäftigt.