Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 06.02.2004. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu seiner Weiterbeschäftigung.
Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.10.1997 als Maschinenbediener in der Nachtschicht zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 2.470,00 EUR beschäftigt. Bei der Beklagten, einem mittelständischen Unternehmen, das sich mit der Herstellung von Beschlägen für die Möbelindustrie befasst, ist ein Betriebsrat gewählt. Kurz vor Weihnachten 2003 war der Kläger durch seinen unmittelbaren Vorgesetzten, den Schichtleiter B5xxx, an eine andere Maschine umgesetzt worden, nachdem sich kein anderer Mitarbeiter freiwillig zur Bedienung dieser Maschine bereitgefunden hatte.
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