BAG - Urteil vom 21.06.2012
2 AZR 153/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1; BDSG § 6b;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 295
AuR 2012, 416
BAG-Pressemitteilung Nr. 49/12
BAGE 142, 176
BB 2012, 1727
BB 2012, 2304
BB 2013, 125
CR 2012, 795
DStR 2012, 1616
DStR 2012, 2241
EzA-SD 2012, 3
EzA-SD 2012, 8
ITRB 2012, 266
MDR 2012, 1233
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 817/10
ArbG Köln, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 722/09

Außerordentliche Kündigung wegen eines Eigentumsdelikts [Entwendung von Zigarettenpackungen]; Verwertbarkeit von aus einer verdeckten Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Arbeitsplätze gewonnenen Beweismaterials

BAG, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 153/11

DRsp Nr. 2012/14192

Außerordentliche Kündigung wegen eines Eigentumsdelikts [Entwendung von Zigarettenpackungen]; Verwertbarkeit von aus einer verdeckten Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Arbeitsplätze gewonnenen Beweismaterials

1. Entwendet eine Verkäuferin Zigarettenpackungen aus dem Warenbestand des Arbeitgebers, kann dies auch nach längerer Beschäftigungsdauer eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. 2. Das aus einer verdeckten Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Arbeitsplätze gewonnene Beweismaterial unterliegt nicht allein deshalb einem prozessualen Beweisverwertungsverbot, weil es unter Verstoß gegen das Gebot in § 6b Abs. 2 BDSG gewonnen wurde, bei Videoaufzeichnungen öffentlich zugänglicher Räume den Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen. Orientierungssätze: