LAG Köln - Urteil vom 18.11.2010
6 Sa 817/10
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; BetrVG § 102 Abs. 1; BDSG § 6 b Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 241
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 722/09

Verwertung heimlicher Videoaufnahmen von öffentlich zugänglichen Räumen im Kündigungsschutzprozess; unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen Diebstahls mehrerer Zigarettenpackungen

LAG Köln, Urteil vom 18.11.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 817/10

DRsp Nr. 2011/2711

Verwertung heimlicher Videoaufnahmen von öffentlich zugänglichen Räumen im Kündigungsschutzprozess; unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen Diebstahls mehrerer Zigarettenpackungen

Die Verwertung heimlicher Videoaufnahmen von öffentlich zugänglichen Räumen (hier: Kassenbereich eines Supermarkts) kann im Kündigungsschutzprozess in verfassungskonformer Einschränkung des § 6 b Abs. 2 BDSG zulässig sein, wenn sich der Arbeitgeber in einer notwehrähnlichen Lage befindet und die heimliche Videoüberwachung nicht unverhältnismäßig ist.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 23.01.2009 nicht vor dem 31.07.2009 beendet worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; BetrVG § 102 Abs. 1; BDSG § 6 b Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten vor allem über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 23.01.2009, die hilfsweise fristgerecht zum nächst zulässigen Termin ausgesprochen wurde.