LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.07.2008
6 Sa 196/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 ; BGB § 307 Abs. 1 ; BGB § 394 ; BGB § 823 ; BGB § 847 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1794/07

Außerordentliche Kündigung wegen tätlichem Angriff; Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers; Schmerzensgeld

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.07.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 196/08

DRsp Nr. 2008/19960

Außerordentliche Kündigung wegen tätlichem Angriff; Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers; Schmerzensgeld

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 ; BGB § 307 Abs. 1 ; BGB § 394 ; BGB § 823 ; BGB § 847 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung, um - teils klageerweiternd - verfolgte Ansprüche auf Überstundenvergütung, um Vergütungsansprüche bis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der außerordentlichen Kündigung, um Folgevergütungsansprüche für die Zeit nach der ausgesprochenen Kündigung, um Urlaubsabgeltung, sowie um zur Aufrechnung gestellte und hilfswiderklagend verfolgte Ansprüche auf Schadenersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftigen Schadens.

Der verheiratete Kläger war mit schriftlichem Arbeitsvertrag ab 03.07.2006 als Fahrer und Paketzusteller gegen eine monatliche Bruttovergütung von EUR 1.450,00 zuzüglich Spesen bei dem Beklagten, der in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, tätig.

Der Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Abmachungen:

§ 4 Arbeitsvergütung