BAG - Urteil vom 09.06.2011
2 AZR 381/10
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 286;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 75
BB 2011, 2355
DB 2012, 240
NJW 2011, 2905
NZA 2011, 1027
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 18.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1913/08
ArbG Osnabrück, vom 17.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 275/08

Außerordentliche Kündigung wegen vorsätzlich fehlerhafter Angabe der geleisteten Arbeitszeit; Vorsatzprüfung; Erforderlichkeit einer Abmahnung; Einzelfallprüfung und Interessenabwägung

BAG, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 381/10

DRsp Nr. 2011/15139

Außerordentliche Kündigung wegen vorsätzlich fehlerhafter Angabe der geleisteten Arbeitszeit; Vorsatzprüfung; Erforderlichkeit einer Abmahnung; Einzelfallprüfung und Interessenabwägung

Orientierungssätze: 1. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine ihm gegenüber dem Arbeitgeber bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB). 2. Die Bewertung eines Fehlverhaltens als vorsätzlich liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist Gegenstand der tatrichterlichen Beweiswürdigung iSv. § 286 ZPO. Das Revisionsgericht kann bezüglich der Feststellung innerer Tatsachen nur prüfen, ob das Tatsachengericht von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und keine Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat.