LAG Niedersachsen, vom 18.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1913/08
ArbG Osnabrück, vom 17.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 275/08
Außerordentliche Kündigung wegen vorsätzlich fehlerhafter Angabe der geleisteten Arbeitszeit; Vorsatzprüfung; Erforderlichkeit einer Abmahnung; Einzelfallprüfung und Interessenabwägung
BAG, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 381/10
DRsp Nr. 2011/15139
Außerordentliche Kündigung wegen vorsätzlich fehlerhafter Angabe der geleisteten Arbeitszeit; Vorsatzprüfung; Erforderlichkeit einer Abmahnung; Einzelfallprüfung und Interessenabwägung
Orientierungssätze:1. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1BGB darzustellen. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine ihm gegenüber dem Arbeitgeber bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2BGB).2. Die Bewertung eines Fehlverhaltens als vorsätzlich liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist Gegenstand der tatrichterlichen Beweiswürdigung iSv. § 286ZPO. Das Revisionsgericht kann bezüglich der Feststellung innerer Tatsachen nur prüfen, ob das Tatsachengericht von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und keine Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat.
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