LAG Bremen - Urteil vom 03.04.2008
3 Sa 207/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven - (Bremen) - 2 Ca 2011/07 - 28.06.2007,
ArbG Bremen-Bremerhaven - (Bremen) - 2 Ca 2130/07 - 28.06.2007,

Außerordentliche Verdachtskündigung bei pflichtwidriger Kreditvergabe - Kündigungsfrist bei strafrechtlichem Ermittlungsverfahren - Zeitpunkt beantragter Akteneinsicht als sachgerechter zeitlicher Einschnitt - keine erneute Anhörung des Arbeitnehmers bei verweigerter Äußerung zum Sachverhalt

LAG Bremen, Urteil vom 03.04.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 207/07

DRsp Nr. 2008/14264

Außerordentliche Verdachtskündigung bei pflichtwidriger Kreditvergabe - Kündigungsfrist bei strafrechtlichem Ermittlungsverfahren - Zeitpunkt beantragter Akteneinsicht als sachgerechter zeitlicher Einschnitt - keine erneute Anhörung des Arbeitnehmers bei verweigerter Äußerung zum Sachverhalt

»1. Der Arbeitgeber ist berechtigt, vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung wegen des Verdachts einer Straftat den Aus- oder Fortgang eines Strafermittlungs- bzw. Strafverfahrens abzuwarten. Die Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB ist so lange gehemmt (Anschluss: BAG, Urteil vom 17.03.2005, 2 AZR 245/04, AP Nr 46 zu § 626 BGB Ausschlussfrist).2. Beantragt der Arbeitgeber frühzeitig Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, so stellt der erstmalig gewährte Einblick regelmäßig einen sachgerechten zeitlichen Einschnitt dar, um zu entscheiden, ob hinreichende Verdachtsmomente für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung vorliegen. Dies gilt auch, wenn sich aus den Akten keine neuen belastenden oder entlastenden Momente ergeben. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Abschluss der Ermittlungen abzuwarten.