LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.11.2006
3 Sa 287/05
Normen:
BAT § 10 § 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 250/03

Außerordentliche Verdachtskündigung bei Vorteilsnahme - Beginn der Zwei-Wochen-Frist mit Kenntnis des vollständigem Kündigungssachverhalts nach Einsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten und Arbeitnehmeranhörung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.11.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 287/05

DRsp Nr. 2007/9593

Außerordentliche Verdachtskündigung bei Vorteilsnahme - Beginn der Zwei-Wochen-Frist mit Kenntnis des vollständigem Kündigungssachverhalts nach Einsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten und Arbeitnehmeranhörung

1. Die Arbeitgeberin darf die staatsanwaltschaftliche Freigabeerklärung hinsichtlich der auf den Arbeitnehmer bezogenen Ermittlungsakten abwarten, auch wenn ihr Teile des Ermittlungsergebnisses bereits aufgrund von Ermittlungen gegen Arbeitskollegen bekannt sind; die Zwei-Wochen-Frist der §§ 626 Abs. 2 BGB, 54 Abs. 2 BAT beginnt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Arbeitgeberin nach Einsicht in die Ermittlungsakten und der arbeitsrechtlicher Anhörung die erforderliche Kenntnis von dem vollständigen Kündigungssachverhalt erlangt. 2. Die außerordentliche Kündigung ist begründet, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung dringende Verdachtsmomente bestehen, dass der Arbeitnehmer bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben mehrfach Vorteile entgegengenommen hat, die dazu bestimmt oder geeignet waren, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter oder zum Nachteil seines Arbeitgebers zu beeinflussen und hierdurch gegen das "Schmiergeldverbot" verstoßen und seine Pflichten aus § 10 BAT erheblich verletzt zu haben.

Normenkette:

BAT § 10 § 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand: