VGH Bayern - Beschluss vom 08.03.2022
16a DS 22.110
Normen:
BayDG Art. 39 Abs. 2 S. 1; BayDG Art. 61 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3c;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 21.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen AN 13b DS 21.1769

Aussetzen der Einbehaltung von Bezügen eines Beamten bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit; Fortgeltung der Alimentationspflicht und Fürsorgepflicht für die Dauer des förmlichen Disziplinarverfahrens

VGH Bayern, Beschluss vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 16a DS 22.110

DRsp Nr. 2022/4701

Aussetzen der Einbehaltung von Bezügen eines Beamten bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit; Fortgeltung der Alimentationspflicht und Fürsorgepflicht für die Dauer des förmlichen Disziplinarverfahrens

1. Setzt die Disziplinarbehörde die Höhe des Einbehaltungssatzes nach Art. 39 Abs. 2 BayDG fest, bleiben Einnahmen und Zahlungsverpflichtungen einer mit dem Beamten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Person unberücksichtigt (im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 2. Juli 2019 - 16a DS 19.1040).2. Das Alimentationsprinzip beschränkt die erforderliche Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich auf die Berücksichtigung von Einnahmen und Zahlungsverpflichtungen der Kernfamilie (Ehepartner, Kinder) des Beamten. Die sozialrechtlichen Vorschriften über die Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3, 3a SGB II) können nicht entsprechend angewendet werden.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Dezember 2021 wird aufgehoben. Die Verfügung des Polizeipräsidiums München vom 14. September 2021 wird ausgesetzt.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

BayDG Art. 39 Abs. 2 S. 1; BayDG Art. 61 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3c;

Gründe