LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.07.2008
4 Ta 260/08
Normen:
ArbGG § 55 ; ArbGG § 97 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 23.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 102/08

Aussetzung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.07.2008 - Aktenzeichen 4 Ta 260/08

DRsp Nr. 2008/19806

Aussetzung

»Auch eine Aussetzungsentscheidung gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG kann nach § 55 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG allein durch den Vorstzenden getroffen werden.«

Normenkette:

ArbGG § 55 ; ArbGG § 97 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Aussetzung des Ausgangsverfahrens gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG.

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist ein Zeitarbeitsunternehmen. Sie ist Mitglied des Zeitarbeitgeberverbandes AMP. Der Beschwerdeführer war von 2005 bis 2007 für sie tätig. Es wurde als Lagerarbeiter bei einem Unternehmen der Metallindustrie eingesetzt, das seiner Stammbelegschaft die Tariflöhne der Metall- und Elektroindustrie zahlte. § 1 Nr. 4 des von der Beklagten gestellten Formulararbeitsvertrages enthielt folgende Regelung:

"Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Arbeitgeber fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies sind zur Zeit die zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und der Interessengemeinschaft Nordbayerischer Zeitarbeitunternehmer e.V. abgeschlossenen Tarifverträge (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag und Beschäftigungssicherungstarifvertrag).