LSG Bayern - Beschluss vom 04.09.2018
L 20 KR 374/18 ER
Normen:
SGG § 199 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 04.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 8/16

Aussetzung der Vollstreckung aus einem Urteil des Sozialgerichts bei fehlenden Tatsachenfeststellungen im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 04.09.2018 - Aktenzeichen L 20 KR 374/18 ER

DRsp Nr. 2018/12558

Aussetzung der Vollstreckung aus einem Urteil des Sozialgerichts bei fehlenden Tatsachenfeststellungen im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Zur Aussetzung der Vollstreckung aus einem Urteil des Sozialgerichts bei fehlenden Tatsachenfeststellungen. 2. Nicht nur offensichtliche Erfolgsaussichten der Berufung können ein Kriterium im Rahmen der Gesamtabwägung sein, das für eine Aussetzung der Vollstreckung sprechen kann, sondern auch der völlig offene Ausgang des Berufungsverfahrens. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Tatsachenfeststellungen im erstinstanzlichen Verfahren das Urteil, aus dem die Vollstreckung droht, offensichtlich nicht tragen.

Jedenfalls dann, wenn eine Einschätzung, ob das Rechtsmittel "offenkundig" erfolgversprechend ist, aus dem Grund nicht möglich ist, weil die Tatsachenfeststellungen im erstinstanzlichen Verfahren nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht ausreichen, kann die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung nicht automatisch negativ für den Antragsteller ausfallen.

Tenor

I.

Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 4. Juli 2016, Az.: S 11 KR 8/16, wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ausgesetzt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 199 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand