LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.10.2017
L 19 SF 474/17 ER
Normen:
SGG § 199 Abs. 2; SGG § 154 Abs. 2; SGG § 175 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 3636/17

Aussetzung der Vollstreckung durch einstweilige AnordnungAbwägung von Schuldner- und GläubigerinteressenAussetzung der Vollstreckung als AusnahmefallOffensichtliche Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2017 - Aktenzeichen L 19 SF 474/17 ER

DRsp Nr. 2018/9381

Aussetzung der Vollstreckung durch einstweilige Anordnung Abwägung von Schuldner- und Gläubigerinteressen Aussetzung der Vollstreckung als Ausnahmefall Offensichtliche Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

1. Im Rahmen des bei einer Entscheidung über eine Aussetzung der Vollstreckung durch einstweilige Anordnung auszuübenden Ermessens sind die Interessen des Gläubigers an der Vollziehung des Titels mit dem Interesse des Schuldners, nicht vor der Beendigung des Instanzenzuges leisten zu müssen, abzuwägen. 2. Zu berücksichtigen sind die Folgen einer Ablehnung der Vollstreckungsaussetzung bei nachfolgender Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Folgen einer Stattgabe des Aussetzungsantrages bei nachfolgender Zurückweisung der Beschwerde. 3. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist Berufungen bzw. Beschwerden in der Regel keine aufschiebende Wirkung zuzumessen. 4. Eine Aussetzung ist nur in Ausnahmefällen zuzulassen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat.

Tenor

Die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.10.2017 wird ausgesetzt. Der Antragsteller hat die Kosten des Antragsgegners nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 199 Abs. 2; SGG § 154 Abs. 2; SGG § 175 S. 1;

Gründe