LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.12.2014
L 6 SF 849/14 ER
Normen:
SGG § 199 Abs. 2;
Vorinstanzen:
Sozialgericht Duisburg, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 4289/14

Aussetzung der Vollstreckung durch einstweilige AnordnungInteressenabwägung bei einer AussetzungsentscheidungBerücksichtigung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2014 - Aktenzeichen L 6 SF 849/14 ER

DRsp Nr. 2015/1924

Aussetzung der Vollstreckung durch einstweilige Anordnung Interessenabwägung bei einer Aussetzungsentscheidung Berücksichtigung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels

1. Die Anordnung nach § 199 Abs. 2 SGG, die Vollstreckung einstweilen auszusetzen, ist eine Ermessensentscheidung. 2. Sie erfordert regelmäßig eine Abwägung des Interesses des Gläubigers an der Vollziehung mit dem Interesse des Schuldners, nicht vor der Beendigung des Instanzenzuges zu leisten. 3. Bei der Bewertung der Umstände des Einzelfalls können auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels von Bedeutung sein. 4. Für die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung bedarf es regelmäßig besonderer rechtfertigender Umstände, die über die Nachteile hinausgehen, die für den Antragsteller mit der Zwangsvollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Titel als solcher in der Regel verbunden sind.

Tenor

Auf den Antrag des Antragstellers wird die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.11.2014 - S 26 AS 4289/14 ER - ausgesetzt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 199 Abs. 2;

Gründe

Nach § 199 Abs. 2 SGG kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.