LSG Bayern - Beschluss vom 17.12.2009
L 19 R 936/09 ER
Normen:
SGG § 154 Abs. 2; SGG § 199 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 742/08

Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren; Folgenabwägung hinsichtlich nicht zu ersetzender Nachteile; Rückgängigmachung einer gegebenenfalls zu Unrecht gewährten Urteilsrente

LSG Bayern, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen L 19 R 936/09 ER

DRsp Nr. 2010/3450

Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren; Folgenabwägung hinsichtlich nicht zu ersetzender Nachteile; Rückgängigmachung einer gegebenenfalls zu Unrecht gewährten Urteilsrente

Auf Antrag oder von Amts wegen kann der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des Landessozialgerichts gemäß § 199 Abs. 2 S. 1 SGG durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil aussetzen, soweit die Berufung gemäß § 154 Abs. 2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. Die Entscheidung erfordert eine Folgenabwägung nach entsprechender Maßgabe der Vorschriften der ZPO. Für das Berufungsverfahren ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Soweit es um die Schwierigkeiten bei der Rückgängigmachung einer gegebenenfalls zu Unrecht gewährten Urteilsrente geht, sind konkrete Tatsachen geltend und glaubhaft zu machen, die auf solche Schwierigkeiten schließen lassen. Nicht ausreichend ist ein allgemein gehaltener Hinweis auf eine mögliche Überzahlung, deren Rückerstattung nicht realisierbar wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.08.2009 auszusetzen, wird abgelehnt.