LSG Bayern - Beschluss vom 03.12.2009
L 19 R 935/09 ER
Normen:
SGG § 154 Abs. 2; SGG § 199 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 577/07

Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren; Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils bei der Rückgängigmachung einer gegebenenfalls zu Unrecht gewährten Urteilsrente

LSG Bayern, Beschluss vom 03.12.2009 - Aktenzeichen L 19 R 935/09 ER

DRsp Nr. 2010/2252

Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren; Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils bei der Rückgängigmachung einer gegebenenfalls zu Unrecht gewährten Urteilsrente

Auf Antrag oder von Amts wegen kann der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des Landessozialgerichts gemäß § 199 Abs. 2 S. 1 SGG durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil aussetzen, soweit die Berufung gemäß § 154 Abs. 2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. Für das Berufungsverfahren ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Ein nicht zu ersetzender Nachteil liegt nur vor, wenn der durch die Vollstreckung eingetretene Schaden nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht und nicht ausgeglichen werden kann. Soweit es um die Schwierigkeiten bei der Rückgängigmachung einer gegebenenfalls zu Unrecht gewährten Urteilsrente geht, sind konkrete Tatsachen geltend und glaubhaft zu machen, die auf solche Schwierigkeiten schließen lassen. Nicht ausreichend ist ein allgemein gehaltener Hinweis auf eine mögliche Überzahlung, deren Rückerstattung nicht realisierbar wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 01.04.2009 auszusetzen, wird abgelehnt.