LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.12.2011
10 Ta 247/11
Normen:
ArbGG § 97 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 13.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 857/11

Aussetzung der Zahlungsklage einer Leiharbeitnehmerin auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs bei anhängigem Beschlussverfahren zur vergangenheitsbezogenen Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.12.2011 - Aktenzeichen 10 Ta 247/11

DRsp Nr. 2012/864

Aussetzung der Zahlungsklage einer Leiharbeitnehmerin auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs bei anhängigem Beschlussverfahren zur vergangenheitsbezogenen Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit

Da das BAG mit Beschluss vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nur gegenwartsbezogen festgestellt hat, sind vergangenheitsbezogene Zahlungsklagen, mit denen sog. Equal-Pay-Ansprüche geltend gemacht werden, gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines entsprechenden Beschlussverfahrens auszusetzen.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.09.2011, Az.: 1 Ca 857/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 97 Abs. 5;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über Equal-Pay-Ansprüche.

Die Klägerin war vom 16.09.2009 bis zum 13.01.2010 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Industriehilfskraft beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 16.09.2009 enthält u.a. folgende Regelungen:

"§ 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag; Geltungsvorrang; Tarifwechsel