LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.03.2012
22 Sa 71/11
Normen:
ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 97 Abs. 1; ArbGG § 97 Abs. 5; AÜG § 10 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2013, 128
DB 2013, 127
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 457/10

Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft bei Streit um Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit von Einzelgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2012 - Aktenzeichen 22 Sa 71/11

DRsp Nr. 2012/23210

Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft bei Streit um Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit von Einzelgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit

Für die Zeit von Dezember 2006 bis 31.08.2009 ist ein Streit über die Differenzvergütung nach § 10 Abs. 4 AÜG gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen, wenn die Entscheidung davon abhängt, ob die der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit angehörenden Einzelgewerkschaften tariffähig, oder tarifzuständig sind.

Tenor

1.

Der Rechtsstreit über die Berufungsanträge wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 1 und Abs. 5 ArbGG durchgeführten Beschlussverfahrens über die Frage der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit aller der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit angehörenden Einzelgewerkschaften in den streitgegenständlichen Zeiträumen ausgesetzt.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 97 Abs. 1; ArbGG § 97 Abs. 5; AÜG § 10 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Differenzvergütung nach § 10 Abs. 4 AÜG.