Der Rechtsstreit über die Berufungsanträge wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 1 und Abs. 5 ArbGG durchgeführten Beschlussverfahrens über die Frage der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit aller der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit angehörenden Einzelgewerkschaften in den streitgegenständlichen Zeiträumen ausgesetzt.
2.Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen.
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