LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 16.08.2011
2 Ta 44/11
Normen:
ArbGG § 97 Abs. 5 S. 1; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 16.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 200/11

Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs bei anhängigem Beschlussverfahren zur vergangenheitsbezogenen Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.08.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 44/11

DRsp Nr. 2011/17390

Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs bei anhängigem Beschlussverfahren zur vergangenheitsbezogenen Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit

Da das BAG mit Beschluss vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nur gegenwartsbezogen festgestellt hat, sind vergangenheitsbezogene Zahlungsklagen, mit denen sogenannte Equal-Pay-Ansprüche geltend gemacht werden, gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG bis zur Erledigung eines entsprechernden Beschlussverfahrens auszusetzen.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 24.05.2011 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 16.05.2011 abgeändert:

Der Rechtsstreit wird bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens zur Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) zum Zeitpunkt des Abschlusses der zwischen dem 01.07.2007 und 31.05.2008 einschlägigen Tarifverträge ausgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 97 Abs. 5 S. 1; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4;

Gründe: