LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.01.2008
9 Sa 91/06
Normen:
ZPO § 148 ; ArbGG § 9 § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; SGB IV § 14 Abs. 1 Satz 1 § 17 § 28 h Abs. 2 Satz 1 ; ArEV § 1 ; BGB § 319 ;

Aussetzung des Arbeitsrechtsstreits bei berechtigten Zweifeln an amtlicher Auskunft des Sozialversicherungsträgers zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 91/06

DRsp Nr. 2008/14785

Aussetzung des Arbeitsrechtsstreits bei berechtigten Zweifeln an amtlicher Auskunft des Sozialversicherungsträgers zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag

»Holt das Arbeitsgericht eine amtliche Auskunft eines Sozialversicherungsträgers ein, wie hoch der Gesamtsozialversicherungspflichtbeitrag ist (hier wegen Sachbezugs durch verbilligte Nutzung einer Dienstwohnung) und bestehen an der Richtigkeit der amtlichen Auskunft berechtigte Zweifel, hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit auszusetzen, wenn der Kläger dies verlangt, um beim Sozialgericht eine Klärung der sozialversicherungsrechtlichen Frage herbeizuführen.«

Normenkette:

ZPO § 148 ; ArbGG § 9 § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; SGB IV § 14 Abs. 1 Satz 1 § 17 § 28 h Abs. 2 Satz 1 ; ArEV § 1 ; BGB § 319 ;

Gründe:

A.

Die Parteien streiten in dem vorliegenden Rechtsstreit darüber, ob das beklagte Land die Nettolohnansprüche des Klägers richtig berechnet und ihm den ihm zustehenden Nettolohn vollständig gezahlt hat.