LAG Köln - Beschluss vom 17.12.2014
5 Ta 378/14
Normen:
§§ 98 Abs. 6, 97 Abs. 5 ArbGG;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 16.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2824/13

Aussetzung des Arbeitsrechtsstreits wegen Zweifeln an der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung Entscheidungserheblichkeit der Wirksamkeit

LAG Köln, Beschluss vom 17.12.2014 - Aktenzeichen 5 Ta 378/14

DRsp Nr. 2015/4177

Aussetzung des Arbeitsrechtsstreits wegen Zweifeln an der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung Entscheidungserheblichkeit der Wirksamkeit

Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG darf bei Bestehen von Zweifeln an der Wirksamkeit einer AVE nur dann erfolgen, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit der Norm abhängt. Dies ist im Aussetzungsbeschluss zu begründen (im Anschluss an BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13; 20. August 2014 - 10 ANZ 573/14 -).

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16. September 2014 - 5 Ca 2824/13 - aufgehoben.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 98 Abs. 6, 97 Abs. 5 ArbGG;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

I. Der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts war aufzuheben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG in der ab 16. August 2014 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 5 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 11. August 2014, BGBl. I S. 1348) nicht vorliegen.