LAG Düsseldorf - Beschluss vom 02.03.2006
6 Ta 89/06
Normen:
ArbGG § 97 Abs. 5 ; BetrVG § 23 Abs. 3 § 45 § 46 Abs. 1, 2 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 38/05

Aussetzung des Beschlussverfahrens bei Streit um Tariffähigkeit - Unterrichtung und Beteiligung an Betriebsversammlung nur bei festgestellter Gewerkschaftseigenschaft

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 89/06

DRsp Nr. 2006/21471

Aussetzung des Beschlussverfahrens bei Streit um Tariffähigkeit - Unterrichtung und Beteiligung an Betriebsversammlung nur bei festgestellter Gewerkschaftseigenschaft

1. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 97 Abs. 5 ArbGG hat auch dann zu erfolgen, wenn es nicht allein um die Normsetzungsbefugnis eines Verbandes geht sondern wenn die Gewerkschaftseigenschaft eines Arbeitnehmerverbandes als solche infrage steht.2. Nach § 97 Abs. 5 ArbGG ist ohne Rücksicht auf Verfahrensart und Gegenstand das Verfahrens auszusetzen, wenn sich die Frage der Tariffähigkeit als Vorfrage stellt; das ist bei Anträgen auf Teilnahme und Unterrichtung von Betriebsversammlungen der Fall, da § 23 Abs. 3 BetrVG ebenso wie § 46 Abs. 1 und 2 BetrVG die Gewerkschaftseigenschaft der Antragstellerin voraussetzt.3. Betriebsversammlung sind nach den gesetzlichen Bestimmungen kein Forum für Mitgliederwerbung; gemäß § 45 BetrVG können Betriebsversammlungen lediglich Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art behandeln, die den Betrieb und seine Arbeitnehmern unmittelbar betreffen.4. Solange die Gewerkschaftseigenschaft nicht festgestellt ist, ist das Zutrittsrecht zu der Betriebsversammlung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ebenso wenig grundgesetzlich geschützt wie das Rederecht.

Normenkette:

ArbGG § 97 Abs. 5 ; BetrVG § 23 Abs. 3 § 45 § 46 Abs. 1, 2 ;