BSG - Beschluß vom 07.10.1991
4 REg 12/91
Normen:
BErzGG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGG § 114 Abs. 2, § 73a Abs. 1 ; ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
SozR 3-1500 § 114 Nr. 2

Aussetzung des Rechtsstreits bei schwebendem Asylverfahren

BSG, Beschluß vom 07.10.1991 - Aktenzeichen 4 REg 12/91

DRsp Nr. 1998/7752

Aussetzung des Rechtsstreits bei schwebendem Asylverfahren

1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache und das Prozeßkostenhilfeverfahren bis zu einer bindenden Klärung der Asylberechtigung auszusetzen, wenn die Entscheidung über die Gewährung von Erziehungsgeld an einen Asylbewerber ausschließlich noch vom Ausgang des Asylverfahrens abhängt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BErzGG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGG § 114 Abs. 2, § 73a Abs. 1 ; ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Erziehungsgeld für zwei Kinder (geboren am 17. März 1986 und am 29. April 1987) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG). Die Klägerin, eine türkische Staatsangehörige yezidischen Glaubens, hält sich seit dem 10. August 1984 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Im September 1984 stellte sie einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, über den bislang noch nicht bestands- bzw rechtskräftig entschieden worden ist. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat gegen das für die Klägerin günstige Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. April 1987 Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist.