LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.02.2017
14 Ta 51/17
Normen:
ZPO § 301; ZPO § 148;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 9185/14

Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 148 ZPO nach Entscheidung durch (unzulässiges) Teilurteil

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.02.2017 - Aktenzeichen 14 Ta 51/17

DRsp Nr. 2017/16506

Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 148 ZPO nach Entscheidung durch (unzulässiges) Teilurteil

Wird durch ein unzulässiges Teilurteil über alle Anträge einer Stufenklage entschieden, liegen betreffend den verbliebenen Hilfsantrag auf gerichtliche Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 148 ZPO schon deshalb nicht vor, weil kein „anderer anhängiger Rechtsstreit“ gegeben ist. Da ein Teilurteil grundsätzlich gem. § 301 Abs. 1 ZPO nicht erlassen werden darf, wenn hierbei eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren noch einmal stellt (vgl. nur BAG 17.04.2013 – 4 AZR 361/11 – AP Nr. 347 zu Tarifverträge: BAU), schließen sich die Entscheidung durch Teilurteil und die Aussetzung des Verfahrens betreffend den nicht entschiedenen Teil des Rechtsstreits nach § 148 ZPO in der Regel gegenseitig aus. Im Rahmen der Stufenklage gilt der Grundsatz, dass ein Teilurteil nicht ergehen darf, weil sich die dort entschiedenen Fragen im Verlaufe des weiteren Rechtsstreits potentiell erneut stellen, ausnahmsweise nicht (BGH 29.03.2011 – 29 U 1004/14 – BGHZ 189,79).

Tenor