LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.12.2006
4 Ta 251/06
Normen:
ZPO § 148 ; ArbGG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 61 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1048/06

Aussetzung des Rechtsstreits über Differenzansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Wirksamkeit der lohnabsenkenden Änderungskündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 251/06

DRsp Nr. 2007/9756

Aussetzung des Rechtsstreits über Differenzansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Wirksamkeit der lohnabsenkenden Änderungskündigung

1. Eine schematische Verneinung der Aussetzungsmöglichkeiten nach § 148 ZPO ist ausgeschlossen; § 148 ZPO wird weder durch § 9 Abs. 1 Satz 1 ArbGG noch durch § 61 a ArbGG in seinem Geltungsbereich eingeschränkt.2. Im Rahmen der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, dass möglicherweise das Urteil des Arbeitsgerichts über die Wirksamkeit der entgeltabsenkenden Änderungskündung abgeändert wird und dann zu Unrecht beigetriebene Beträge rückabgewickelt werden müssen; die Parteien wären im übrigen gezwungen, auch wegen der Zahlungsansprüche Rechtsmittel einzulegen, solange eine Rechtskraft des Feststellungsurteils noch nicht vorliegt, was mit den Grundsätzen der Prozessökonomie nicht zu vereinbaren ist.

Normenkette:

ZPO § 148 ; ArbGG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 61 a ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Differenzansprüche nach Wirksamkeit einer das Entgelt absenkenden Änderungskündigung. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung ist noch nicht rechtskräftig, die Beklagte hat Rechtsmittel eingelegt.