LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.04.2010
10 Sa 67/09
Normen:
BGB § 387; BGB § 394 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 302 Abs. 1; ZPO § 302 Abs. 4 S. 1; ZPO § 302 Abs. 4 S. 2; ZPO § 850 Abs. 1; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a; ArbGG § 2 Abs. 3; GVG § 17 Abs. 2;

Aussetzung des Verfahrens bei Vorbehaltsurteil zur Aufrechnung mit rechtswegfremder Forderung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 67/09

DRsp Nr. 2010/10682

Aussetzung des Verfahrens bei Vorbehaltsurteil zur Aufrechnung mit rechtswegfremder Forderung

Bei der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung besteht zum einen die Möglichkeit, nach einem Vorbehaltsurteil den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichts über die zur Aufrechnung gestellte Forderung auszusetzen, zum anderen die Möglichkeit, nach Vorbehaltsurteil das Verfahren wegen der Gegenforderung an das zuständige Gericht zu verweisen.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 13.10.2009, Az. 1 Ca 213/09, abgeändert:

a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.129,66 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 3.213,41 seit 01.01.2008, aus EUR 2.681,25 seit 01.02.2008 und EUR 3.077,00 seit 01.03.2008 jeweils bis zum 03.09.2008 und aus EUR 5.129,66 seit 04.09.2008 zu bezahlen.

b) Die Verurteilung zur Zahlung steht unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung mit einer Gegenforderung von EUR 5.129,66 wegen der Insolvenzanfechtung einer Zahlung vom 06.09.2009 und hilfsweise wegen der Anfechtung von Darlehensrückzahlungen über EUR 45.000,00 am 09.09.2007.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 387; BGB § 394 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 302 Abs. 1;