LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 18.04.2024
5 Ta 8/24
Normen:
ZPO § 148 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 26.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1398/23

Aussetzung des Verfahrens in einem Streit um die Höhe des Nachtarbeitszuschlags nach einem Manteltarifvertrag

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.04.2024 - Aktenzeichen 5 Ta 8/24

DRsp Nr. 2024/6529

Aussetzung des Verfahrens in einem Streit um die Höhe des Nachtarbeitszuschlags nach einem Manteltarifvertrag

1. Die Aussetzung eines Parallelverfahrens kommt in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO in Betracht, wenn in einem anderen Verfahren eine nicht von vornherein aussichtslos erscheinende Verfassungsbeschwerde eingelegt ist, die aller Voraussicht nach zu einer abschließenden Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen führen wird. 2. Im Beschwerdeverfahren kann die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Aussetzung des Verfahrens nach dem § 148 ZPO nur darauf überprüft werden, ob ein Aussetzungsgrund im Sinne der Vorgreiflichkeit des anderen Rechtsstreits vorliegt und ob das Arbeitsgericht bei der Ausübung seines Ermessens dessen Grenzen eingehalten hat und auch sonst keine Ermessensfehler gegeben sind.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 01.02.2024 gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 26.01.2024 - 4 Ca 1398/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 148 Abs. 1;

Gründe

A.