LAG Düsseldorf - Beschluss vom 21.12.2011
2 Ta 616/11
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 97 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 8299/10

Aussetzung eines Beschlussverfahrens [Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen - CGZP]; Grundsatz des equal-pay

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 616/11

DRsp Nr. 2012/2065

Aussetzung eines Beschlussverfahrens [Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen - CGZP]; Grundsatz des "equal-pay"

Zur Aussetzung einer "equal-pay" Klage für den Zeitraum 2007 - 2009 nach der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - zur Tariffähigkeit der CGZP.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.09.2011 wird zurückgewiesen.

Streitwert: 8.700,00 €

Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 97 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über diverse Ansprüche auf Vergütungsnachzahlung auf Basis des sogenannten "equal-pay"-Grundsatzes. Der Kläger begehrt Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum von 2007 bis Juli 2011, überdies eine Weihnachts- und eine Sondervergütung jeweils für die Jahre 2007 bis 2010.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der Zeitarbeitsbranche, welches Arbeitnehmer auf der Grundlage der durch das Landesarbeitsamt NRW am 24.03.1977 erteilten Erlaubnis "verleiht". Der Kläger steht in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten seit dem 27.01.2003. In dem ab 01.01.2005 geltenden Arbeitsvertrag heißt es in Ziffer 1. u. a. wie folgt: