LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.10.2014
10 Sa 603/14
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 5; ArbGG § 98 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 764/13

Aussetzung eines Rechtsstreits über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes im Hinblick auf einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.10.2014 - Aktenzeichen 10 Sa 603/14

DRsp Nr. 2015/10564

Aussetzung eines Rechtsstreits über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes im Hinblick auf einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung

1. Der Rechtsstreit ist nach § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. auszusetzen, wenn aufgrund vernünftiger Zweifel am Vorliegen der Voraussetzung der AVE streitig ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG eingehalten sind. 2. Dabei sind im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte zu berücksichtigen und von Amts wegen aufzugreifen. Es ist nicht Voraussetzung für eine Aussetzung, dass die Parteien die Frage der Allgemeinverbindlicherklärung im Ausgangsrechtsstreit problematisiert haben.

Der Rechtsstreit wird nach § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in den Verfahren mit den folgenden Streitgegenständen ausgesetzt:

- 2 BVAVE 5001/14 über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vom 15. Mai 2008 (Bundesanzeiger Nr. 104 vom 15. Juli 2008, 2540/Beilage) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV);

- 2 BVAVE 5002/14 über die Wirksamkeit der AVE vom 25. Juni 2010 (Bundesanzeiger Nr. 97 vom 2. Juli 2010, S. 2287) des VTV vom 18. Dezember 2009;